Die Europäische Kommission hat am 9. Februar 2026 neue Maßnahmen im Rahmen der Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte (ESPR) verabschiedet. Im Kern sollen die neuen Regelungen die Vernichtung unverkaufter Kleidung, Accessoires und Schuhe verhindern.
Die Regeln sollen dazu beitragen, Abfall zu reduzieren, Umweltschäden zu verringern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die nachhaltige Geschäftsmodelle verfolgen. Nach Schätzung der Europäischen Kommission werden jedes Jahr schätzungsweise vier bis neun Prozent der unverkauften Textilien vernichtet, bevor sie überhaupt getragen wurden. Diese Abfälle verursachen rund 5,6 Millionen Tonnen CO₂-Emissionen. Dieser Wert entspricht in etwa der gesamten Nettoemissionen Schwedens im Jahr 2021.
Um diese Verschwendung einzudämmen, verpflichtet die ESPR Unternehmen zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Kleidung, die sie als Abfall entsorgen. Sie führt außerdem ein Verbot der Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe ein. Dies betrifft auch Textilveredlungsbetriebe, die überschüssige Ware nicht mehr verkaufen können.
Die jetzt verabschiedeten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte legen spezifische und gerechtfertigte Umstände fest, unter denen die Vernichtung von Kleidung zulässig ist. Die kann beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder wegen Produktschäden der Fall sein. Die Einhaltung wird von den nationalen Behörden überwacht. Das Durchführungsgesetz führt ein standardisiertes Format für Unternehmen zur Offenlegung der Mengen unverkaufter Konsumgüter ein, die sie entsorgen. Dies gilt ab Februar 2027 und gibt Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung.
Alternativen wie Wiederverkauf, Wiederaufbereitung, Spenden oder Wiederverwendung
Statt Lagerbestände zu entsorgen, werden Unternehmen dazu angehalten, ihre Lagerbestände effektiver zu verwalten. Zudem sollten Retouren besser abgewickelt und Alternativen wie Wiederverkauf, Wiederaufbereitung, Spenden oder Wiederverwendung geprüft werden.
Das Verbot der Vernichtung unverkäuflicher Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe sowie die entsprechenden Ausnahmeregelungen gelten ab dem 19. Juli 2026 für große Unternehmen. Mittelständische Unternehmen werden voraussichtlich im Jahr 2030 folgen. Die Offenlegungspflichten gemäß ESPR gelten bereits für große Unternehmen und werden ab 2030 auch für mittelständische Unternehmen gelten.
Die neuen Regeln stellen neue operative Governance-Anforderungen an Unternehmen dar. So müssen die Textilfirmen Systeme für Bestandsmanagement, Retourenprozesse, Spendenstrukturen, IP-Management und Dokumentation einführen und aufeinander abstimmen. Unternehmen aus der Textilwelt sind daher gut beraten, frühzeitig damit zu beginnen, ihre Waren- und Abfallströme transparent zu erfassen und interne Entscheidungsprozesse rechtssicher zu definieren. Das Vernichtungsverbot gilt als ein struktureller Eingriff in Bestands- und Retourenprozesse.
Bild von Mabel Amber (Pixabay)
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